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Direkt aus dem Gesetz
§ 2. Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Cybersicherheitsniveau, insbesondere von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in den Sektoren 1. Energie, 2. Verkehr, 3. Bankwesen, 4. Finanzmarktinfrastrukturen, 5. Gesundheitswesen, 6. Trinkwasser, 7. Abwasser, 8. Digitale Infrastruktur, 9. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business), 10. Öffentliche Verwaltung, 11. Weltraum, 12. Post- und Kurierdienste, 13. Abfallbewirtschaftung, 14. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen, 15. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln, 16. Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren, 17. Anbieter digitaler Dienste sowie 18. Forschung, und den zugehörigen Teilsektoren nach den Anlagen 1 und 2 erreicht werden soll. Begriffsbestimmungen — — — [INKRAFTTRETEN — NISG 2026 § 51: Verpflichtungen treten (verbatim) „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft. Kundmachung 23.12.2025 -> arvutatud 1.10.2026 (MITTE verbatim seaduses). NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) kehtib senikaua. Märkus lisatud programmaatiliselt (mitte seaduse osa).]
NISG 2026 § 2
Der Text stammt aus dem amtlichen, geltenden Gesetz des Landes — wörtlich, nicht umschrieben.
Was ist NIS2 und wen betrifft es in Österreich?
NIS2 ist die Cybersicherheitsrichtlinie der Europäischen Union (EU) 2022/2555, in Österreich umgesetzt durch das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) (NISG 2026). Sie erweitert die Pflichten erheblich: Energie, Verkehr, Gesundheitswesen, digitale Infrastruktur, verarbeitendes Gewerbe, Lebensmittel und viele weitere Sektoren müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und Sicherheitsvorfälle an die Cybersicherheitsbehörde (Bundesamt für Cybersicherheit, NISG 2026 § 3a, § 4); Zentrale Anlaufstelle (§ 5); sektorspezifische CSIRTs und nationales CSIRT (§ 34); Nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit (§ 6). Verpflichtungen treten neun Monate nach der Kundmachung in Kraft (§ 51; Kundmachung 23.12.2025, BGBl. I Nr. 94/2025) (Cybersicherheitsbehörde) melden.
Die Fristen sind streng: Ein erheblicher Sicherheitsvorfall erfordert eine Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, eine vollständige Meldung innerhalb von 72 Stunden und eine Abschlussmeldung innerhalb eines Monats. Verstöße können eine besonders wichtige Einrichtung bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes kosten, eine wichtige Einrichtung bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 %.
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Der komplette NIS2-Leitfaden — Österreich →
NIS2-Umsetzungsstand nach EU-Ländern →
NIS2-Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen nach EU-Ländern →
NIS2-Risikomanagementmaßnahmen vs. ISO 27001, DORA und DSGVO →
NIS2-Schulungspflicht der Leitungsorgane nach Ländern →
Die Ergebnisse sind eine indikative Einschätzung, keine Rechtsberatung. Ihr Unternehmen bleibt für den endgültigen Inhalt jedes Dokuments selbst verantwortlich.